Leistungen
Beitrags- und Leistungstarif des Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf
Stand 01. 01. 2017
Der Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf erlässt den nachstehenden Beitrags- und Leistungstarif.
Dieser Tarif ist Bestandteil der jeweils gültigen Satzung.
§ 3 Aufnahmegebühr (Einmalbeitrag) und Beiträge
- Bei der Aufnahme eines Versicherten ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, welcher der Charakter eines Einmalbeitrages zukommt. Der Einmalbeitrag beträgt:
vom Beginn des 1. Lebensmonats bis zum vollendeten 25. Lebensjahr frei vom Beginn des 26. Lebensjahres bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 15 € vom Beginn des 31. Lebensjahres bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 55 € vom Beginn des 36. Lebensjahres bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 110 € vom Beginn des 41. Lebensjahres bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 160 € vom Beginn des 46. Lebensjahres bis zum vollendeten 50.Lebensjahr 225 € bis zum vollendeten 51. Lebensjahr 260 € bis zum vollendeten 52. Lebensjahr 275 € bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 290 € bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 310 € bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 330 € bis zum vollendeten 56. Lebensjahr 350 € bis zum vollendeten 57. Lebensjahr 370 € bis zum vollendeten 58. Lebensjahr 390 € bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 410 € bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 430 € - Die Mitglieder haben jährlich (monatlich) folgende Beiträge zu zahlen:
Jahr Monat vom Beginn des 1. Lebensmonats bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 3,36 € 0,28 € vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 6,00 € 0,50 € vom Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 12,00 € 1,00 € vom Beginn des 46. Lebensjahres an 15,84 € 1,32 € - Für je einen weiteren Einmalbeitrag und je einen weiteren Beitrag können alle Mitglieder unter Beachtung des § 2 der Satzung eine Zweit- und Drittversicherung für das Sterbegeld nach § 4 der Satzung abschließen.
- Die Beiträge sind jährlich im Voraus bargeldlos ohne Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
- Die Beitragszahlungen sind per Lastschrift, Überweisung oder Dauerauftrag auf unsere Girokonten zu entrichten. Bei Beitragszahlungen aus dem Ausland gehen die Gebühren zulasten des Absenders.
- Bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hat das Mitglied für entsprechende Kontendeckung zu sorgen. Die Änderung der Bankverbindung (auch Konto-Nummer) ist dem Vorstand umgehend anzuzeigen. Gebühren, die dem Verein wegen der Rückgabe der Lastschrift entstehen, gleich aus welchem Grund, sind vom Mitglied zu erstatten.
§ 4 Sterbegeld
- Das Sterbegeld beträgt einheitlich € 1.080,00.
Zusätzlich kommt ein Gewinnzuschlag zur Auszahlung, dessen Höhe von der finanziellen Entwicklung des Vereins abhängig ist.
Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
Bei Leistungszahlungen in das Ausland gehen die Gebühren zulasten des Empfängers. - Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
- Stirbt ein Mitglied vor Vollendung des 75. Lebensjahres infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis, so wird ein zusätzliches Sterbegeld in Höhe des Sterbegeldes nach § 4 der Satzung gezahlt (ohne Gewinnzuschlag). Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge Kriegsereignisse oder durch die Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch die Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren. Tritt der Tod des Versicherten nach dem Ende des Versicherungsjahres ein, in dem er das 75. Lebensjahr vollendet hat, und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so zahlt der Versicherer das zusätzliche Sterbegeld nach § 4 der Satzung dann, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war. Bei Mehrfachversicherungen kommt das Unfallzusatzsterbegeld entsprechend mehrfach zur Auszahlung.
- Der Sterbefall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsbuches/Versicherungsnachweises zu melden. Der Verein ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsbuches / Versicherungsnachweises zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsbuches / Versicherungsnachweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
- Bei Todesfällen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Katastrophenfällen größeren Ausmaßes, bei denen die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Sterbewahrscheinlichkeiten erheblich überschritten werden, kann das Sterbegeld im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde abweichend von Abs.1 festgelegt werden.
Mitgliederbestand Behringersdorf
Ist nicht Teil vorstehender Satzung, sondern Bestandteil des „Bestands-Übertragungs-Vertrages“ zwischen dem Bestattungsverein Behringersdorf und dem Begräbnisverein Rückersdorf vom 04./10.03.1997.
Änderungen im Bestands-Übertragungs-Vertrag ab 01.01.1997:
§ 3 Abs. 5 Satz 1: Der Beitrag beträgt einheitlich € 15,84 jährlich (monatlich € 1,32)
§ 4 Abs.1: Die Sterbegelder betragen bei einem Eintrittsalter:
vom Beginn 19. bis vollendeten 20. Lebensjahr | 935 € |
vom Beginn 21. bis vollendeten 25. Lebensjahr | 795 € |
vom Beginn 26. bis vollendeten 30. Lebensjahr | 720 € |
vom Beginn 31. bis vollendeten 40. Lebensjahr | 655 € |
ab Beginn 41. Lebensjahr | 615 € |
§ 7 Änderungsvorbehalt
Die Bestimmungen des § 3 Ziffer 1 und des § 4 Ziffer 1 können basierend auf dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens und alle anderen Ziffern und §§ der Satzung durch die Mitgliederversammlung und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
Beschlossen am 22.Mai 2016.
Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf
Genehmigt mit Verfügung der Regierung von Mittelfranken
vom 06.09.2016 – AZ 21.3-3145.245.