Satzung

Satzung des Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf

Stand 01. 01. 2017

§ 1 Allgemein

  1. Der Verein führt den Namen „Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf“ und hat seinen Sitz in Rückersdorf. Er ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Der Verein gewährt beim Tode seiner Mitglieder das in § 4 festgelegte Sterbegeld.
  3. Das Geschäftsgebiet des Vereins ist Rückersdorf, Behringersdorf und die nähere Umgebung.
  4. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die örtlichen Anschlagtafeln.

§ 2 Aufnahme

  1. In den Verein können Personen aufgenommen werden, die gesund sind und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
  2. Verheiratet sich ein Mitglied, dessen Ehegatte von auswärts zuzieht, oder verheiratet sich ein Mitglied, das nach auswärts zieht, so kann in beiden Fällen der Ehepartner aufgenommen erden. Wohnt ein Mitglied, dessen Partner von auswärts zuzieht, oder wohnt ein Mitglied, das nach auswärts zieht, mit seiner Partnerin/seinem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so kann in beiden Fällen der Partner aufgenommen werden. Die Aufnahmegebühr beträgt in den ersten beiden Jahren nach der Verheiratung oder dem Zusammenzug die Hälfte.
  3. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  4. Die Aufnahmeanträge für neugeborene Kinder sind von den Eltern einzureichen.
  5. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Versicherungsnachweis, die gültige Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr (des Einmalbeitrages) und des ersten Monatsbeitrages.

§ 3 Aufnahmegebühr (Einmalbeitrag) und Beiträge

  1. Die Höhe des Einmalbeitrages und der laufenden Beiträge ergeben sich aus dem Beitrags- und Leistungstarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an den Begräbnisverein zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
  3. Für eine weitere Aufnahmegebühr (Einmalbeitrag) und einen weiteren Beitrag können alle Mitglieder unter Beachtung des § 2 der Satzung eine Zweit- und Drittversicherung für das Sterbegeld nach § 4 der Satzung abschließen.

§ 4 Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem Beitrags- und Leistungstarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen; über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurück erstattet.
  2. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragserstattung erfolgen, dessen Höhe von der finanziellen Entwicklung des Vereins abhängig ist.
  3. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die dem Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
  4. Der Sterbefall ist dem Begräbnisverein Rückersdorf-Behringersdorf unter Vorlage der Sterbeurkunde (und des Versicherungsnachweises) zu melden. Der Begräbnisverein ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsnachweises zu zahlen; der Begräbnisverein kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsnachweises, sondern ein anderer, das Begräbnis besorgt hat, kann der Begräbnisverein diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 Ende des Mitgliedschaft- und Versicherungsverhältnis; Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann bis zum 30.09. jeden Jahres (Poststempel) schriftlich dem Verein gegenüber seinen Austritt zum Ende des Jahres erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein ausschließen:
    a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge entrichtet worden sind.
    b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über ihr Alter und gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Begräbnisverein von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
    c) Mitglieder, die den Verein gröblich schädigen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene ist davon schriftlich zu verständigen. Gegen den Ausschluss steht ihm innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Bescheides der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu.
  4. Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsbuches/ Versicherungsnachweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge nach dem 18. Lebensjahr für mindestens 5 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren 10% und für jedes weitere Versicherungsjahr 1% der gezahlten Beiträge und Aufnahmegebühr ohne Zinsen, höchstens aber 90% des Sterbegeldes. Die Rückvergütung richtet sich nach dem Beitrags- und Leistungstarif. Die Berechnung der Beitragsjahre beginnt für den Altbestand ab 01.01.1962.
  5. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge und Kosten, sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an den Verein nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziffer 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.

§ 6 Wohnungsänderung und Namensänderung

  1. Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Kosten, die dem Verein durch Nachforschungen bei Behörden entstehen, sind in voller Höhe von dem Mitglied an den Verein zu erstatten. Satz 1 bis 4 gelten auch entsprechend für/bei Namensänderung.

§ 7 Änderungsvorbehalt

  1. Die Bestimmungen des § 3 Ziffer 1 und des § 4 Ziffer 1 können, basierend auf dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens und alle übrigen §§ der Satzung und des Beitrags- und Leistungstarifes, durch die Mitgliederversammlung und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und 5 Beisitzern.
  3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter
    mit zu wirken.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der 4. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied
    vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder
    dessen Stellvertreter) anwesend sind.
  6. Als Vorstandsmitglied (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Kassier oder Geschäftsführer) darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, sowie fachlich
    genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied (oder
    Geschäftsführer) ungeeignet gilt insbesondere jeder, der a) wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens verurteilt wurde oder gegen den ein derartiges
    Verfahren anhängig ist und b) in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
    Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
  2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen sind von Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich
    beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse des Vereins dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der
    Versammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung Ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den
    anwesenden Vorstandsmitgliedern und von 3 Teilnehmern aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen
    Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde.
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 12 Ziffer 2).
    c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung (vgl. auch § 7).
    e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
    f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer.
    g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13).
    h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Bestandsübertragung (§ 14).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 4 Jahren zu wählen, die im Auftrage der
    Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen
    Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und eine
    Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen anderen Fällen genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten
    diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorstand zu ziehende Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

§ 11 Vermögensanlage und Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß §§ 54 und 54a Abs. 2
    bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen,
    aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beträge nicht übersteigen.

§ 12 Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht nach den
    vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
  3. Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gelten §§ 2 ff der VO über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
    Sinne des § 53 VAG (RechVUV) vom 25.Februar 1988 (GVBl S. 89) sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde. Die versicherungsmathematische Prüfung
    ist zum Schluss eines jeden 5. Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat in seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde
    bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§13 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5% des sich nach § 12 Ziffer 3 etwa ergebenen Überschusses zuzuführen, bis
    sie 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wiedererreicht hat.
  2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebener Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistung oder zur
    Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des
    versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 12 ergebener Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und
    soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten
    entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des Vereins soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt
    werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes
    Versicherungsunternehmen beschließen; und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen des Vereins nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde
    zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder des Vereins zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss
    bestimmten Zeitpunkt, frühestens 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

 

Beschlossen und genehmigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. 01. 1972.
Zum Geschäftsbetrieb unter Genehmigung vorstehender Satzung zugelassen mit Entschließung der Regierung von Mittelfranken
vom 28. 02. 1972 Nr.III/4 – III A 377/24. i.A. Dr. Rinnab- Abteilungs-DirektorIn der Satzung sind die von der Regierung von Mittelfranken genehmigten Nachträge Nr. 1 – 15 eingearbeitet.
Änderung dieser Satzung beschlossen und genehmigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung  vom 22.05.2016.
Genehmigt durch Regierung von Mittelfranken am 06.09.2016 – AZ 21.3-3145.245.

Die Satzung vom 04.04.1959 mit den Nachträgen Nr.1 vom 20.01.1965, Nr.2 vom 27.06.1966 und Nr. 3 vom 28.11.1968 verliert ab  01.04.1972  ihre Gültigkeit.

M i t g l i e d e r b e s t a n d  B e h r i n g e r s d o r f

Ist nicht Teil vorstehender Satzung, sondern Bestandteil des „Bestands-Übertragungs-Vertrages“ zwischen dem
Bestattungsverein Behringersdorf und dem Begräbnisverein Rückersdorf vom 04./10. 03. 1997.

Änderungen im Bestands-Übertragungs-Vertrag ab 01. 01. 1997

Siehe Beitrags- und Leistungstarif in der jeweils gültigen Fassung.